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Satzung des European Association for Japanese Studies e.V.


§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1)

Der Verein führt den Namen „European Association for Japanese Studies“ (Vereinsname), nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“.

(2)

Sitz des Vereins ist München. Das Geschäftsjahr läuft jeweils vom 01.08. bis 31.07. des Folgejahres.

§ 2

Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung interdisziplinärer und internationaler Wissenschaft und Forschung im Bereich der Japanstudien in den Ländern des geographischen Europa.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

Veranstaltung und Organisation von Workshops / Studienveranstaltungen / Tagungen / Symposien auf dem Gebiet der Japanstudien;

Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses in Europa, etwa durch Veranstaltung von Dissertationsworkshops oder durch Vergabe von zeitlich begrenzten Stipendien, deren Forschungsergebnisse öffentlich zugänglich gemacht werden;

Publikationen auf dem Gebiet der Japanstudien, insbesondere Publikation wissenschaftlicher Forschungsergebnisse;

Erstellung und Vervielfältigung eines Mitglieder-Bulletin;

Unterstützung der Bildung internationaler und nationaler zweckverwandter Einrichtungen auf dem Gebiet der Japanstudien sowie Zusammenarbeit mit diesen zur Erreichung der Vereinszwecke insbesondere durch den regelmäßigen Austausch von Informationen über geplante Veranstaltungen, die Einladung von Vertretern solcher Einrichtungen zu wissenschaftlichen Veranstaltungen des Vereins und die Entsendung eigener Vertreter zu den wissenschaftlichen Veranstaltungen dieser Einrichtungen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten  keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3

Mitgliedschaft

(1)

Mitglied im Status eines ordentlichen Mitglieds kann jede an der Verwirklichung der Vereinsziele interessierte natürliche Person, ungeachtet des Wohnsitzes und der Nationalität, werden. Fördermitglieder können Gesellschaften und Körperschaften, ungeachtet des Staates ihres Sitzes oder ihrer Verwaltung, werden, die die Vereinsziele durch jährliche Zahlungen unterstützen wollen.  Voraussetzungen für die Aufnahme sind ein an den Vereinsvorstand gerichteter schriftlicher Aufnahmeantrag sowie die Entrichtung des ersten Beitrags. Der Aufnahmeantrag kann formularmäßig gestellt werden. Im Aufnahmeantrag verpflichtet sich der Anmeldende, bei Gesellschaften bzw. Körperschaften unter Nachweis ordnungsgemäßer Vertretung, unter Angabe von Namen und Anschrift zur Einhaltung der Satzungs-bestimmungen. Das Mitglied ist aufgenommen, sobald der vollständige Aufnahmeantrag und der erste Mitgliedsbeitrag bzw. der erste Förderbeitrag beim Verein eingegangen sind.

(2)

Die Mitgliedschaft endet

a)

durch freiwilligen Austritt, der nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich ist und schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss;

b)

durch Ausschließung mangels Interesses, die durch Beschluss des Vorstands ausge-sprochen werden kann, wenn ohne besondere Rechtfertigung für mindestens drei Jahre die Beiträge nicht entrichtet worden sind;

c)

durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann. Insoweit gilt: Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist und Darlegung des Vorwurfs Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Ausschluss wird mit der satzungsmäßigen Mehrheit des Gesamtvorstands beschlossen. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen;

d)

durch Tod.

(3)

Von den Mitgliedern sind Beiträge zu entrichten. Im Zeitpunkt der Errichtung dieser Satzung beträgt der Jahresbeitrag Euro 20,– für ordentliche Mitglieder, Euro 40,– für Fördermitglieder, Euro 10,– für Studenten,  jeweils fällig zum Beginn eines Jahres bzw. für Neumitglieder mit Aufnahme in den Verein. Änderungen zu Höhe und Fälligkeit sowie Art der Entrichtung  können von der Mitgliederversammlung bestimmt werden.

(4)

Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens, soweit diese Satzung nicht abweichendes regelt.

(5)

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereins-leistungen berechtigt. Die Zahl der Ehrenmitglieder soll zehn nicht überschreiten.

§ 4

Gewinne und sonstige Vereinsmittel

(1)

Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1.

Die Mitgliederversammlung.

2.

Der Gesamtvorstand („council“), der sich zusammensetzt aus dem Vorstand i. S. des § 26 BGB (Vorsitzender („president“), Schriftführer („secretary“) und Kassenwart („treasurer“), gemeinsam („officers“)) und dem erweiterten Vorstand, dem mindestens 4, höchstens jedoch 6 Personen angehören. Die Mitglieder des Gesamtvorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei  Jahren gewählt. Die unmittelbare Wiederwahl eines Vorsitzenden sowie der anderen Mitglieder des Vorstands i. S. des BGB („officers“) ist nur einmal zulässig (maximal 2 konsekutive Amtsperioden). Mitglieder des erweiterten Vorstands können bis zu zweimal unmittelbar wiedergewählt werden (maximal drei konsekutive Amtsperioden); die Wahl eines Vorsitzenden in den erweiterten Vorstand ist auch nach Ablauf von 2 Amtsperioden als Vorsitzender zulässig. Der Vorstand kann den Vorsitzenden der einer Neuwahl unmittelbar vorausgehenden Amtsperiode (Immediate Past President), soweit er nicht als Vereinsvorsitzender wiedergewählt wird, als Mitglied des erweiterten Vorstands bestellen.

3.

Ein besonderer Vertreter (§ 30 BGB), der für folgende Aufgaben geschäfts- und vertretungsbefugt sein kann:

strategische Planung von Maßnahmen und Kooperationen zur Erzielung und Förderung des Vereinszwecks,

Organisation und Koordination von Postläufen und Beitragsinkasso, Verwaltung der  Adressdateien).

Zur Bestellung eines besonderen Vertreters für diesen Aufgabenkreis ist der Gesamtvorstand ermächtigt.

§ 6 Mitgliederversammlung
(1)

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens alle drei Jahre möglichst im 3. Kalenderquartal abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:

1.

Satzungsänderungen;

2.

Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplans für die nächsten drei  Geschäftsjahre; Entgegennahme des Berichts des Vorstands über die vergangenen Jahre; Entlastung des Vorstands;

3.

die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands;

4.

Höhe, Fälligkeit und Art der Entrichtung der Mitgliedsbeiträge;

5.

die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens;

6.

Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstands.

Die Wahl der Mitglieder des Vorstands kann auch per Briefwahl erfolgen.

(2)

Der Gesamtvorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung muss mindestens vier Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Die Einladung gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Einladung kann auch per Telefaxübermittlung oder elektronisch per E-mail erfolgen. Die Regelungen zur rechtzeitigen Bekanntgabe und zur Zugangsfiktion gelten entsprechend. Der Gesamtvorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen. Dringlichkeitsanträge dürfen nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(3)

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Gesamtvorstands, vorrangig einem Mitglied des Vorstands i. S. des § 26 BGB („officer“), geleitet. Ist kein entsprechendes Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Die Mitgliederversammlung ist mit 12 oder mehr erschienenen Mitgliedern beschlussfähig. Mitglieder, die rechtzeitig und ordnungsgemäß ihre Briefwahlstimme zur Besetzung des Vorstands abgeben, gelten als erschienene Mitglieder.

(4)

In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Eine schriftliche Stimmabgabe zur Besetzung des Vorstands (Briefwahl) muss bis 1 Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung dem Verein zugegangen sein; verspätete oder anderweitig nicht ordnungsgemäße schriftliche Stimmen gelten als nicht abgegeben. Fördermitglieder im Sinne des § 3 (1) haben jeweils eine Stimme. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen und Abstimmungen über die Änderung der Satzung erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln  der ordnungsgemäß abgegebenen Stimmen.

(5)

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung sind dem für den Verein zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.

(6)

Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Die Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.

(7)

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn – bei einer Gesamtzahl der Vereinsmitglieder von mehr als 100 – mindestens 10 Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Beträgt die Gesamtzahl der Vereinsmitglieder 100 oder weniger, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder (§ 37 BGB) zu berufen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung soll innerhalb von 12 Wochen ab Mitteilung des Verlangens durch den Gesamtvorstand einberufen werden. Die Einladung soll mindestens 8 Wochen vor Versammlungstermin zur Post gegeben werden. § 6 Absatz 2 gilt entsprechend. Beschlüsse auf außerordentlichen Mitgliederversammlungen können mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden.  Kommt der Vorstand dem Verlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht nach, können die Mitglieder eine solche selbst einberufen.

§ 7 Vorstand des Vereins
(1)

Dem Vorstand i. S. des § 26 BGB („officers“) obliegt die Vertretung des Vereins, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen ist. Zu den Vertretungsaufgaben zählen insbesondere:

1.

Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung nach außen;

2.

Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.

(2)

Der Gesamtvorstand („council“) ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit es sich nicht um Vertretungshandeln im Sinne des ersten Absatzes handelt und sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben der Geschäftsführung:

1.

Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;

2.

Einberufung der Mitgliederversammlung;

3.

Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit vereinsinterner Wirkung;

4.

Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr bzw. für die Geschäftsjahre der satzungsmäßigen (dreijährigen) Berichtsperiode, Buchführung über Einnahmen und Ausgaben, Erstellung eines Jahresberichts zur Veröffentlichung im Bulletin;

5.

Beschlussfassung über Ausschließung von Mitgliedern.

(3)

Zu Vorstandsmitgliedern können durch Beschluss der Mitgliederversammlung nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann für seine restliche Amtszeit vom Gesamtvorstand ein Nachfolger bestellt werden. Im übrigen gilt § 5 Ziff. 2 dieser Satzung.

(4)

Die Mitglieder des Vorstands im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB („officers“) sind jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins befugt. Dem Kassenwart und dem Schriftführer obliegt im Innenverhältnis allerdings jeweils die Pflicht, von dieser Einzelvertretungsmacht nur im Falle einer Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen.

(5)

Der Vorstand i. S. des BGB und der Gesamtvorstand entscheiden durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen sie mindestens einmal jährlich zusammentreten und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht schriftlich, per Telefax oder elektronisch mit einer Frist von zwei Wochen ab Versendung durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den Kassenwart. Vorstandsbeschlüsse können, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, außerhalb von Vorstandsversammlungen durch schriftliche, fernschriftliche, telegraphische, telekopiemäßige-, per e-mail oder mündliche – auch fernmündliche – Abstimmung gefasst werden, wenn sich jedes Mitglied des Vorstands i. S. des BGB bzw. des Gesamtvorstands an der Beschlussfassung beteiligt und kein Mitglied der Art der Beschlussfassung widerspricht. Der Vorstand i. S. des § 26 BGB („officers“) beschließt mit einfacher Mehrheit. Der Gesamtvorstand („council“) beschließt mit mindestens 4 abgegebenen Stimmen.

(6)

Die Mitglieder des Vorstands i. S. des § 26 BGB sowie auch die Mitglieder des Gesamtvorstands haben Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Reise- und Aufenthaltskosten, die zur Teilnahme an Versammlungen des Vorstands i. S. des BGB bzw. des Gesamtvorstands entstehen. Dies gilt nicht für Kosten, die im Zusammenhang mit der regelmäßig stattfindenden Vereinskonferenz bzw. Mitgliederversammlung anfallen.

§ 8 Auflösung und Zweckänderung
(1)

Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder beschließen (siehe auch § 6 Abs. 4 der Satzung). Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Kassenwart gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2)

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung oder Bildung und Erziehung. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung. Die Ausführung eines Beschlusses der Mitgliederversammlung steht unter dem Vorbehalt  der Zustimmung der Finanzverwaltung.



Wien, den 27. August 2004

Brian Powell

Viktoria Heindorf

Helen Parker

Agnieszka Kozyra
Josef Kyburz Franz Waldenberger
Sepp Linhart
Harald Fuess Wolfram Manzenreiter




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